Allgemeine Geschäftsbedingungen („AGB“) der Firma
Hornstein & Co. KG Malerei - Vergoldung
Geltung der AGB
Angebot
Die Angebote der Firma Hornstein & Co. KG Malerei -Vergoldung sind freibleibend. Der Vertrag gilt erst mit Abgabe einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch die Firma Hornstein & Co. KG Malerei -Vergoldung, spätestens aber mit Beginn der Arbeiten durch die Firma Hornstein & Co. KG Malerei -Vergoldung als abgeschlossen.
Kostenvoranschlag
Pläne, Zeichnungen, sonstige Unterlagen
Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen, sowie Prospekte, Kataloge, Muster, u.ä. bleiben geistiges Eigentum der Firma Hornstein & Co. KG Malerei -Vergoldung.
Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Firma Hornstein & Co. KG Malerei -Vergoldung.
Preise
Fälligkeit
Verwahrungspflicht
Für Beschädigungen und den Verlust (Diebstahl) der auf der Baustelle gelagerten Materialien und Geräte hat der Vertragspartner einzustehen und die Firma Hornstein & Co. KG Malerei -Vergoldung völlig schad- und klaglos zu halten, insbesondere wenn der Vertragspartner keinen zur Aufbewahrung von Material und Maschinen geeigneten und ausreichend verschließbaren Raum zu Verfügung stellt.
Ausführungsbedingungen
Der Vertragspartner hat der Firma Hornstein & Co. KG Malerei -Vergoldung die unentgeltliche Strom- und Wasserentnahme zu ermöglichen. Der Vertragspartner hat außerdem alle zur Ausführung erforderlichen Gerüste und Bauaufzüge beizustellen, da ansonsten die daraus resultierenden Kosten gesondert in Rechnung gestellt werden.
Termine
Die Überschreitung von von der Firma Hornstein & Co. KG Malerei -Vergoldung genannter Termine bis zu einer Woche gilt jedenfalls als genehmigt. Voraussetzung für den Beginn der Arbeiten durch die Firma Hornstein & Co. KG Malerei -Vergoldung, ist die sach- und fachgerechte Fertigstellung des Untergrundes bzw. sonstiger für ihre Leistung erforderlicher Vorarbeiten. Sollte sich aus Gründen der Nichtfertigstellung der Beginn der Arbeiten seitens der Firma Hornstein & Co. KG Malerei -Vergoldung verzögern, ist die Firma Hornstein & Co. KG Malerei -Vergoldung berechtigt, die Arbeiten erst ab entsprechender Fertigstellungsmeldung zu beginnen und erstreckt sich die Frist für die Herstellung durch die Firma Hornstein & Co. KG Malerei -Vergoldung dementsprechend, ohne dass die Folgen des Leistungsverzuges oder sonstige Folgen eintreten.
Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Firma Hornstein & Co. KG Malerei -Vergoldung.
Schadenersatz
Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft hat der Vertragspartner der Firma Hornstein & Co. KG Malerei -Vergoldung die grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen und verjähren Ersatzansprüche binnen sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber in drei Jahren ab Leistungserbringung.
Gewährleistung
Soweit es sich um Verbrauchergeschäfte handelt, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Ansonsten beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab Fertigstellung. Der Vertragspartner hat zu beweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Fertigstellung vorhanden war. Für alle Unternehmer gilt die Mängelrügepflicht gemäß § 377 HGB/UGB.
Prüf- und Warnpflicht
Die Firma Hornstein & Co. KG Malerei -Vergoldung trifft keine über den üblichen Umfang hinausgehende, besondere Prüf- und Untersuchungspflicht. Der Vertragspartner leistet Gewähr dafür, dass die von der Firma Hornstein & Co. KG Malerei -Vergoldung zu bearbeitenden Untergründe alle Voraussetzungen für eine sach- und fachgerechte Werkausführung besitzen.
Aufrechnungsverbot
Der Vertragspartner ist nicht zur Aufrechnung von ihm gegen die Firma Hornstein & Co. KG Malerei -Vergoldung zustehenden Forderungen mit solchen der Firma Hornstein & Co. KG Malerei -Vergoldung gegenüber dem Vertragspartner berechtigt. Dies gilt unabhängig vom Rechtsgrund, auf den sich die Forderung des Vertragspartners stützt.
Leistungsverweigerungsverbot
Selbst gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Entgelts, der das doppelte der voraussichtlichen Kosten für die Mängelbehebung nicht übersteigen darf.
Formvorschriften
Sämtliche an die Firma Hornstein & Co. KG Malerei -Vergoldung gerichtete Erklärungen, Anzeigen, etc. bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift.
Rechtswahl
Es gilt österreichisches Recht.
Zessionsverbot
Der Auftragsnehmer ist nicht berechtigt, die ihm aus dem Vertrag gegen den Auftraggeber zustehenden Forderungen ohne dessen Zustimmung ganz oder teilweise Dritten zu übertragen.
Gerichtsstand
Soweit nicht ein Verbrauchergeschäft vorliegt, ist zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag resultierenden Streitigkeiten das am Sitz der Firma Hornstein & Co. KG Malerei -Vergoldung sachlich zuständige Gericht in Reutte ausschließlich örtlich zuständig.
Erfüllungsort ist Reutte.